
Gewerbeabfallverordnung
Die Gewerbeabfallverordnung: das Maß der Dinge
Betriebe in Deutschland unterliegen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Die bundesweit geltende Verordnung wurde im August 2017 novelliert und regelt den Umgang mit so genannten „gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen“. Sie verpflichtet Sie als gewerblichen Abfallerzeuger zu einer maximalen Trennung Ihrer Abfälle. Verstöße gegen die Gewerbeabfallverordnung werden mit saftigen Bußgeldern geahndet.
Die Verordnung soll dazu beitragen, Verwertungspotenziale besser als bisher auszuschöpfen. Das Ziel ist durch eine frühzeitige Mülltrennung sortenreine Wertstoffe für den Recyclingprozess zu gewinnen.
Gewerbemüll entsorgen: Was Sie laut Gewerbeabfallverordnung beachten müssen
Frage 1 – Was muss ich bei der Entsorgung meiner gewerblichen Abfälle beachten?
Die Gewerbeabfallverordnung sieht drei Wege der Gewerbemüllentsorgung bei Betrieben vor. Wir fassen sie Ihnen hier zusammen:
- Getrenntsammlungspflicht
Grundsätzlich sind Sie zur Getrenntsammlung verpflichtet. Das heißt, Sie sammeln und erfassen Ihre Abfälle direkt am Entstehungsort in sieben verschiedenen Kategorien. Bau- und Abbruchabfälle müssen noch auf der Baustelle getrennt und sortenrein gesammelt werden. Können Sie durch einen Sachverständigen nachweisen, dass Ihre Getrenntsammlung mindestens 90 Prozent Ihrer Abfälle erreicht, sind Sie befreit von einer Sortierpflicht des übrigen Restmülls. Diese 10 Prozent restlicher Müll müssen von Ihnen nicht weiter vorbehandelt werden, sondern wandern direkt in die energetische Verwertung. - Sortierpflicht
Ist eine Getrenntsammlung in Ihrem Unternehmen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, greift bei Ihnen eine nachgeschaltete Sortierpflicht. In diesem Fall wird Ihre gemischt erfasste Abfallmenge nachträglich sortiert. Da es sich bei der Sortierpflicht nur um eine Ausnahme von der Getrenntsammlungspflicht handelt, müssen Sie ausführlich begründen und dokumentieren, weshalb Sie diese in Anspruch nehmen möchten. - Energetische Verwertung
Sie können der Sortierpflicht aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen in Ihrem Betrieb nicht nachkommen? In diesem Fall werden Ihre Abfälle in einer Müllverbrennungsanlage verbrannt und zur Energienutzung verwendet. Sofern Sie auch in diesem Fall Ihre Gründe detailliert darlegen, können Sie sich von der Sortierpflicht befreien lassen.
Frage 2 – Für welche Betriebe gilt die Gewerbeabfallverordnung?
Die Gewerbeabfallverordnung gilt für alle Gewerbetreibenden – vom kleinen Bürobetrieb bis zum Großkonzern. Oder wie es in der Verordnung ausgedrückt wird: für jeden „Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen und/oder von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen“. Das bedeutet, dass sich jedes Unternehmen, das Gewerbemüll produziert, mit den Regelungen auseinandersetzen muss, um den Gewerbemüll ordnungsgemäß zu entsorgen.
Wie schon zuvor ausgeführt, bestätigen Ausnahmen aber die Regel. So sind Sie von der Pflicht ausgenommen, wenn es in Ihrem Betrieb technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, der Trennungsverordnung nachzukommen. Das kann der Fall sein, wenn Sie nicht ausreichend Platz für Abfallbehälter haben und aus Platzgründen neben der Restmülltonne keine weiteren Tonnen für Papier und Pappe aufstellen können. Gerade in Innenstädten kein unbekanntes Problem.
Frage 3 – Was muss getrennt werden?
Die Getrenntsammlungspflicht schreibt bei gewerblichen Siedlungsabfällen 7 Kategorien vor, nach denen Sie Ihre Abfälle trennen müssen.
- Papier/Pappe/Kartonagen mit Ausnahme von Hygienepapier
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Holz
- Textilien
- Bioabfälle (getrennt nach unverpackt und verpackt)
Abfälle aus Bau- und Abbrucharbeiten müssen Sie in zehn Kategorien erfassen und sammeln.
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle einschließlich Legierungen
- Holz
- Dämmmaterialien
- Bitumengemische
- Baustoffe auf Gipsbasis
- Beton
- Ziegel
- Fliesen und Keramik
Frage 4 – Wie umfangreich muss ich den Gewerbemüll meines Betriebes dokumentieren?
Die Novelle der GewAbfV vom 1.8.2017 bedeutet für Abfallerzeuger einen erhöhten Dokumentationsaufwand. Sie müssen in Form von Entsorgungsverträgen, Liefer- und Wiegescheinen, Lichtbildern und Lageplänen sehr detailliert darlegen, wie Sie die Getrenntsammlung im Unternehmen sicherstellen. Dies ist auch relevant für den Nachweis einer korrekten Gewerbemüllentsorgung. Gleiches gilt, wenn Sie sich davon befreien lassen möchten und nachweisen müssen, warum keine getrennte Entsorgung möglich ist.
Eine penible Dokumentation Ihrer Abfallerfassung ist wichtig, um im Falle einer Prüfung durch das Abfallamt oder durch andere Behörden nachweisen zu können, dass die Entsorgung Ihrer betrieblichen Abfälle konform mit der Gewerbeabfallverordnung geht.
Frage 5 – Wie ermittle ich die Getrenntsammelquote meines Unternehmens?
Die Getrenntsammelquote richtet sich nach dem Gewicht Ihrer Abfälle und greift, sobald Sie 90 Prozent Ihrer Abfälle getrennt erfassen und verwerten. Die Quote können Sie leicht berechnen, indem Sie das Gewicht aller getrennten Abfälle durch das Gesamtgewicht Ihrer Abfälle teilen.
